Symbolbild Werktitelschutz (Foto: © Fineas – stock.adobe.com)

Schutz eines Werktitels auch im Bereich von Domainnamen und App-Bezeichnungen

30.11.2016 | Medien- und Wirtschaftsrecht

Im vorliegenden Urteil (Az. I ZR 202/14) hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu beschäftigen, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen Domainnamen und App-Bezeichnungen einen Werktitelschutz genießen können.

Sachverhalt: Ist „wetter.de“ oder „wetter-de“ ein und dasselbe?

Die Klägerin des zugrunde liegenden Rechtsstreites ist die Betreiberin einer Website mit der Domain „wetter.de“, welche ortsspezifische Wetterdaten sowie damit zusammenhängende Services anbietet. Darüber hinaus stellt die Klägerin diese Leistungen auch im Rahmen einer App mit der gleichen Bezeichnung „wetter.de“ zur Verfügung.

Die Beklagte bietet ähnliche Leistungen in ihrer App unter der Bezeichnung „wetter DE“, „wetter-de“ und „wetter-DE“ an.

Durch diese Bezeichnungen der von der Beklagten vertriebenen App fühlte sich die Klägerin in ihrem Werktitelschutz an ihrem Domain-Namen und ihrer App-Bezeichnung „wetter.de“ verletzt.

Entscheidung: Grundsätzlich gelten im Bereich der Domainnamen und App-Bezeichnungen die allgemeinen Voraussetzungen für den Werktitelschutz

Grundsätzlich ist ein Werktitel dann schützenswert, wenn er Kennzeichnungskraft besitzt. Der Titel muss also dazu geeignet sein, ein Werk von einem anderen zu unterscheiden.

Fehlt es an einem solchen Individualisierungsmerkmal im Titel, hat der Urheber keine Abwehransprüche gegen Dritte, die denselben Titel wählen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Werktitel lediglich beschreibender Natur ist und sich inhaltlich rein auf die angebotene Dienstleistungen oder ähnliche Aspekte bezieht.

Im vorliegenden Urteil stellt der Bundesgerichtshof zunächst fest, dass Domainnamen und Apps grundsätzlich unter den üblichen Voraussetzungen werktitelschutzfähig sind. Zur Bestimmung der Kennzeichnungskraft seien die bekannten, allgemeinen Maßstäbe anzulegen.

Ein abgesenkter Schutzbereich, wie beispielsweise bei Zeitungen oder Zeitschriften, würde dabei nicht in Frage kommen.

Zeitschriften und Zeitungen genießen einen reduzierten Schutzmaßstab aufgrund deren Besonderheiten im jeweiligen Verkehrskreis. Zeitungskäufer seien an die rein beschreibenden Titel gewöhnt und würden dementsprechend bewusster mit feineren Unterschieden umgehen.

Dies ist auf dem Gebiet von Apps und Domain-Namen jedoch derzeit noch nicht der Fall. Eine App wird entgegen einer Zeitung oder Zeitschrift nur einmal erworben. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass die Nutzer eine ähnlich vergleichbare differenzierte Sicht entwickeln werden, da der App-Markt sich im stetigen Wandel befindet und rasant wächst.

Demzufolge handelt es sich bei dem Werktitel „wetter.de“ um einen rein beschreibenden Titel. Es fehlt an der für den Werktitelschutz notwendigen originären Unterscheidungskraft.

Auch wird von dem Bundesgerichtshof die Möglichkeit des Werktitelschutzes unter dem Aspekt der Verkehrsgeltung abgelehnt.

Diese tritt dann ein, wenn der Werktitel eine so hohe Bekanntheit genießt, dass dadurch in dem betroffenen Verkehrskreis eine Unterscheidungskraft entsteht. Der Maßstab ist hierbei eine 50%ige Verkehrsdurchsetzung.

Eine solche Durchsetzung wurde im vorliegenden Fall nicht belegt und scheidet daher aus.

Folglich ist im vorliegenden Fall mangels eines hinreichend unterscheidungskräftigen Titels eine Verletzung des Werktitelschutzes zu Lasten der Klägerin nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht gegeben.

Fazit: Werktitelschutz fordert Kreativität

Es ist zu erwarten, dass im Bereich der Domainnamen und App-Bezeichnungen zukünftig mehr Wert auf Kreativität gelegt wird, denn wie dieses Urteil deutlich hervorbringt, kann nur dann der Werktitelschutz geltend gemacht werden.

Vor einer Benennung sollte allerdings eine intensive Recherche über möglicherweise ähnlich bestehende Titel durchgeführt werden, um potentielle Rechtsverletzungen zu vermeiden.

Sollte eine App jedoch eine rein beschreibende Bezeichnung haben, so kann ohne Bedenken und Risiken ein ähnlicher Titel für die eigene Domain oder App gewählt werden.

Der Bereich des Urheberrechts wird maßgeblich betreut von Herrn Rechtsanwalt Norman Buse.

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