Buse Herz Grunst Rechtsanwälte (Foto: © Dietmar Schmidt | Painting: © Katja Wallerberger)

Die UWG-Reformen 2020 und 2021 – Für fairen Wettbewerb und Verbraucherschutz

26.10.2021 | Medien- und Wirtschaftsrecht

Ein Update zum modernisierten Lauterkeitsrecht unter dem Zeichen fairen Wettbewerbs und gestärkter Verbraucherrechte

Von RA Norman Buse, LL.M. (Medienrecht & IP), Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheber- u. Medienrecht und Stud. iur. Katja Wallerberger

Zurzeit ist das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), zumindest in juristischen Fachkreisen, in aller Munde. Grund dafür sind aktuelle gesetzgeberische Entwicklungen, die das Wettbewerbsrecht in einigen Grundzügen reformiert haben und noch werden.

Exkurs: Was wird im Wettbewerbsrecht geregelt?

Um in die Thematik tiefer einsteigen zu können, müssen zunächst die Grundlagen sitzen: Was darf sich ein juristischer Laie unter dem Wettbewerbsrecht vorstellen und wo ist das UWG einzuordnen?

Das Wettbewerbsrecht zeichnet sich ebenso wie die meisten im engeren Zusammenhang stehenden immaterialgüterrechtlichen Gebiete, wie etwa das Marken- oder Urheberrecht, durch eine außerordentliche Dynamik aus. Eben jener Progress ist gerade durch den steten Wandel in der digitalisierten Welt und auch den zunehmenden Einfluss durch das Unionsrecht zwingend erforderlich.

Dabei sind sowohl im Lauterkeitsrecht als auch im Kartellrecht immer wieder Neuerungen zu beobachten. Beide Teilgebiete des Wettbewerbsrechts haben den Wettbewerb als solchen zum Schutzgut und ergänzen sich dabei in ihren Vorschriften.

Das Kartellrecht auf der einen Seite hat die Freiheit des Wettbewerbs als solchen zum Ziel. Es geht dabei weniger um die Frage „Wie verhalte ich mich richtig?“, sondern vielmehr um das bloße Erhalten eines Wettbewerbs, innerhalb dessen dann die lauterkeitsrechtlichen Aspekte berücksichtigt werden müssen. Vor allem Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung sollen an vertraglichen Absprachen und anderen Machtmissbräuchen gehindert werden, welche den Wettbewerb als solchen beschränken würden.

Das Lauterkeitsrecht auf der anderen Seite wird deshalb als Wettbewerbsrecht „im engeren Sinne“ bezeichnet, weil es mit dem UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) einen „Spielregelkatalog“ aufstellt, der das wettbewerbliche Marktverhalten vorgibt. Es werden einzelne Verbotstatbestände katalogisiert, deren Vermeidung bzw. Sanktionierung einen fairen und unverfälschten Wettbewerb gewährleisten sollen.

Bei Erfüllung der aufgelisteten Tatbestände handelt ein Wettbewerber entweder auf vertikaler oder auf horizontaler Ebene unlauter, wobei in den allermeisten Fällen beide Ebenen betroffen sein dürften.

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb im Zeitraffer

Historisch betrachtet ist das UWG eines der älteren Gesetze im deutschen Bundesgebiet und ist mit seinem ersten Inkrafttreten im Jahre 1896 sogar älter als das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), welches 1900 in Kraft trat. Das damalige „Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs“ erlebte seine erste Novellierung bereits 1909.

Nach einigen Änderungen und Streichungen Ende des 20. Jahrhunderts, welche im Wesentlichen auf die Herausbildung des Markenrechts als eigenständiges und paralleles Rechtsgebiet sowie der Einführung eines entsprechenden MarkenG zurückzuführen sind, wurde das UWG knapp 100 Jahre nach der letzten Novellierung 2004 abermals reformiert. Die größte Änderung fand dabei im Bereich der Schutzsubjekte statt: Bis zu diesem Zeitpunkt waren lediglich die Wettbewerber in den Schutzbereich aufgenommen worden; nun wurden ebenfalls die Verbraucher als Schutzsubjekte gesetzlich anerkannt. Es folgten weitere UWG-Novellen in den Jahren 2008 und 2015.

UWG-Reform 2020: Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs

In der jüngsten Vergangenheit fanden zwei weitere bahnbrechende Novellierungen statt, auf denen das Hauptaugenmerk dieses Beitrags liegen soll. Der Chronologie folgend soll es zunächst um das „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ gehen:

Das Ende des Abmahnmissbrauchs

Dem überwiegend am 02. Dezember 2020 in Kraft getretenen Gesetz lagen zwei wesentliche Kernproblematiken zugrunde: Zum einen zeichnete sich ein Abmahnmissbrauch unter Wettbewerbern ab, welcher weniger den Wettbewerb schützen als viel eher dem gegenüberstehenden Mitbewerber gezielt schaden sollte.

Bis zur Reform hieß es in § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, dass die Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung bei Vorliegen einer unzulässigen geschäftlichen Handlung „jedem Mitbewerber“ zustünden. Durch die mangelnde Einschränkung auf den erforderlichen Grad des zugrundeliegenden Wettbewerbsverhältnisses konnte im Grunde jeder Marktteilnehmer künstlich ein Wettbewerbsverhältnis erschaffen.

Es hätte sogar genügt, für den Zeitraum der Abmahnung ein Onlineverkaufsportal mit fiktiven Produkten, die der Produktpalette des Abgemahnten ähneln, zu veröffentlichen. Oder tatsächlich ähnliche Produkte oder Dienstleistungen anzubieten; dies dann allerdings in einem kaum nennenswerten Umfang und auch nur gelegentlich. Kurz: Die Abmahnungen durch keine Realkonkurrenz häuften sich und waren weder dem laufenden Wettbewerb noch -im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung- der Prozessökonomie zuträglich.

Das Problem lag hier demnach auf der Ebene der Aktivlegitimation. Darunter versteht man im rechtswissenschaftlichen Bereich die Befugnis, Ansprüche (gerichtlich) geltend zu machen. Dem steht die Passivlegitimation gegenüber, welche bei der Person liegt, gegen die der materielle Anspruch gerichtet ist. Mit dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs wird die Aktivlegitimation nunmehr stark eingeschränkt. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG n.F. (neue Fassung) lautet ab Inkrafttreten am 01.12.2021 wie folgt:

„Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu: Jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt (…)“

Mit dieser Formulierung soll sichergestellt werden, dass die Aktivlegitimation lediglich bei denen liegt, die in einem tatsächlichen Konkurrenzverhältnis zum Abgemahnten stehen. Damit sind auch Unternehmen ausgeschlossen, über die bereits ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde und solche, die erst seit Kurzem auf dem Markt sind. Inwiefern es verhältnismäßig erscheint, junge Unternehmen derart in ihrer wettbewerblichen Handlungsfreiheit einzuschränken, bleibt fraglich.

Allerdings würde eine weniger tief eingreifende Konkretisierung des erforderlichen zugrundeliegenden konkreten Wettbewerbsverhältnisses gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG den neuen § 8 UWG weitestgehend ins Leere laufen lassen. Ziel dahinter ist es nämlich vor allem, die wie im obigen Beispiel nur zum Schein existierenden Unternehmen von der Aktivlegitimation auszuschließen, um die übrigen Wettbewerber vor Abmahnungen durch angebliche Konkurrenz zu schützen. Unter diesem Aspekt ist die Grenzziehung zwischen jungen Unternehmen mit geringem Umsatz sowie kaum wahrnehmbarer Präsenz und Unternehmen, welche gar nicht am Wettbewerb teilnehmen, sondern nur Wettbewerbern finanziellen Schaden zufügen sollen, schwieriger als man glauben möchte.

Fraglich bleibt allerdings darüber hinaus, inwiefern die recht vage Formulierung „in nicht unerheblichem Maße“ auszulegen ist. Diese eben auch nicht ganz unerhebliche Frage dürfte in naher Zukunft von der Rechtsprechung thematisiert werden.

Neben der Beschränkung der Aktivlegitimation der Mitbewerber soll ebenfalls der Abmahnmissbrauch durch Wettbewerbsverbände gestoppt werden. Bisher galt zwar eine generelle Klagebefugnis gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG a.F.; diese wurde nun jedoch dahingehend geändert, dass die Verbände in einer „Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen“ sein müssen. Ergo wurde das UWG um diesen Tatbestand ebenfalls erweitert. Nach § 8b UWG n.F. führt diese Liste das Bundesamt für Justiz, auf dessen Internetseite sie auch veröffentlicht wird. Die Voraussetzungen für die Aufnahme in diese Liste reichen von einer Mindestanzahl an Mitgliedern bis hin zu der Vorgabe, dass die Ansprüche nicht aus eigenem finanziellen Nutzen geltend gemacht werden dürfen. Auch hier stellt sich die Frage nach der Verhältnismäßigkeit hinsichtlich des Ausschlusses von Wettbewerbsverbänden mit seriösen Absichten, aber zu geringer Mitgliederanzahl.

Missbräuchliche Abmahnungen durch jedweden Aktivlegitimierten waren bereits in der Vergangenheit gem. § 8 Abs. 4 UWG a.F. unzulässig. Dort hieß es:

„Die Geltendmachung (…) ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. (…)“

Diese Formulierung wurde als unzureichend erkannt und entsprechend im neuen § 8c Abs. 2 UWG katalogartig näher definiert:

„Eine missbräuchliche Geltendmachung ist im Zweifel anzunehmen, wenn

  1. die Geltendmachung der Ansprüche vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder von Kosten der Rechtsverfolgung oder die Zahlung einer Vertragsstrafe entstehen zu lassen,
  2. ein Mitbewerber eine erhebliche Anzahl von Verstößen gegen die gleiche Rechtsvorschrift durch Abmahnungen geltend macht, wenn die Anzahl der geltend gemachten Verstöße außer Verhältnis zum Umfang der eigenen Geschäftstätigkeit steht oder wenn anzunehmen ist, dass der Mitbewerber das wirtschaftliche Risiko seines außergerichtlichen oder gerichtlichen Vorgehens nicht selbst trägt,
  3. ein Mitbewerber den Gegenstandswert für eine Abmahnung unangemessen hoch ansetzt,
  4. offensichtlich überhöhte Vertragsstrafen vereinbart oder gefordert werden,
  5. eine vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung offensichtlich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht,
  6. mehrere Zuwiderhandlungen, die zusammen hätten abgemahnt werden könne, einzeln abgemahnt werden oder
  7. wegen einer Zuwiderhandlung, für die mehrere Zuwiderhandelnde verantwortlich sind, die Ansprüche gegen die Zuwiderhandelnden ohne sachlichen Grund nicht zusammen geltend gemacht werden.“

Diese Regelbeispiele entstammen den Erkenntnissen bisheriger Rechtsprechung und sollen vor allem Massen-Abmahnungen und überzogene Schadensersatzforderungen wegen kleinerer formeller Unzulänglichkeiten wie das Fehlen oder die Unvollständigkeit von Impressen verhindern. Der neue § 8b UWG steht bereits vielfach unter Kritik, da auch hier die Formulierungen weit ausgelegt werden können und nicht bestimmt genug erscheinen. Allerdings ist eine genaue Bezifferung, ab wann eine Vertragsstrafe „offensichtlich überhöht“ oder ein Gegenstandswert „unangemessen hoch“ angesetzt ist, aufgrund der starken Einzelfallabhängigkeit unmöglich. Im Zweifel werden diese Fragen auch künftig individuell vom zuständigen Gericht zu klären sein.

Unberührt bleibt die Regelung, dass bei Vorliegen einer missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen der Betroffene Aufwendungsersatz für die Rechtsverteidigung, also die Rechtsanwaltskosten, geltend machen kann (vgl. § 8c Abs. 3 UWG n.F.).

Abschaffung des sogenannten „fliegenden Gerichtsstandes“ für Verstöße im Internet

Der „fliegende“ Gerichtsstand verdankt seinen Spitznamen nicht etwa einem aeronautischen Phänomen, sondern der Flexibilität in der Wahl des örtlich zuständigen Gerichts gem. § 14 Abs. 2 UWG a.F. Demnach konnte Klage vor dem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk die Handlung begangen worden ist. Für wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten, die auf Handlungen im Internet beruhen, war die Klage naturgemäß grundsätzlich vor jedem sachlich zuständigen Gericht im gesamten Bundesgebiet zulässig. Waren die Parteien also in Bayern und Sachsen ansässig, kam es nicht selten vor, dass die abmahnende Partei sich beispielswiese für ein Gericht in Berlin entschied, weil es bekanntermaßen die Rechtsauffassung teilt.

Mit dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs wurde der fliegende Gerichtsstand weitestgehend abgeschafft und durch festgeschriebene örtliche Zuständigkeiten gem. § 14 Abs. 2 UWG n.F. ersetzt. Explizit für „Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien“ gilt, dass dasjenige Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Unter dem allgemeinen Gerichtsstand ist bei natürlichen Personen der Wohnsitz und bei juristischen Personen der Sitz des Unternehmens gemeint. Damit soll vor allem für prozessuale Waffengleichheit durch weniger umfassende Kontrolle von Seiten der Klägerpartei gesorgt werden.

Weitere Änderungen und das Ende lukrativer Impressum-Abmahnungen

Außerdem wurden die formellen Anforderungen an außergerichtliche Abmahnungen mit dem neuen § 13 UWG verschärft, sodass Abmahnwellen „ins Blaue hinein“ nunmehr wettbewerbsrechtlich unzulässig sind. Neben den Angaben zum Namen und der Firma des Abgemahnten sowie zur Anspruchsgrundlage für die Abmahnung soll nun eine genaue Berechnung zur Höhe des Aufwendungsersatzes sowie eine Darlegung der konkreten Verletzungshandlung und der damit einhergehenden Wettbewerbsverstöße erfolgen.

Besondere Aufmerksamkeit gilt im Rahmen des § 13 UWG n.F. dem vierten Absatz, da dieser einen Anspruch auf Aufwendungsersatz ausschließt bei „im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder sonstigen Verstößen gegen (…) die Datenschutzgrundverordnung (…) und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen und gewerblich tätige Vereine, sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.“. Damit macht der Gesetzgeber Abmahnungen wegen fehlender Impressen oder Datenschutzhinweise finanziell weniger attraktiv und beugt so künftigen Abmahnwellen um der bloßen Lukrativität willen gegenüber kleinen und mittelständischen Unternehmen vor.

Zwischenfazit zur UWG-Reform 2020

Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs stellt trotz einiger kleinerer Ungenauigkeiten und Kritikpunkte hinsichtlich der Fairness kleineren Unternehmen und Wettbewerbsverbänden gegenüber eine in der Gesamtheit zwar umfangreiche, aber durchaus begrüßenswerte Novellierung des UWG dar.

Juristische Laien sollten sich ob der Vielzahl und Unübersichtlichkeit an praxisrelevanten Neuerungen sowohl bei Erhalt von Abmahnungen als auch im Vorfeld des Versendens entsprechender Schreiben anwaltlichen Rat einholen, um Zeit und Kosten zu sparen.

UWG-Reform 2021: Das Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht

Am 28. Mai 2022 wird ein weiteres Gesetz zur Novellierung des UWG in Kraft treten. Mit dem Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht vom 10. August 2021 steht erstmals wieder seit Anfang der 2000er der Verbraucher als modernes Schutzsubjekt vor unlauteren geschäftlichen Handlungen im Mittelpunkt.

Gleich zu Beginn werden im neuen § 2 UWG einige Definitionen eingefügt und im Rang weiter oben platziert, was die Bedeutsamkeit der Verbraucher hervorheben und auch dem technischen Fortschritt Rechnung tragen soll. Die „geschäftlichen Handlungen“ wurden bis jetzt innerhalb der Definitionen als erste Begriffserklärung aufgeführt. – Ein Umstand, der historisch der Rolle der Wettbewerber als ursprünglicher Schutzsubjekte des UWG entspringt. Mit der Reform wird die bis dato zuletzt aufgeführte Definition zu den „geschäftlichen Entscheidungen“ durch Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer allen vorangestellt. Daneben finden Legaldefinitionen zu „Online-Marktplatz“ und „Ranking“ Einzug und bringen das UWG damit auf einen moderneren Stand.

Der Gesetzgeber hat zudem auf die in den vergangenen Jahren aufgekommene Debatte rund um die Kennzeichnungspflicht von Werbung auf Online-Marktplätzen wie Instagram reagiert.

Rechtsprechung: Exkurs zur Kennzeichnungspflicht von Werbung im Internet

Kürzlich hatte der BGH entschieden, dass das Posten und Setzen von Tap-Tags (anklickbare Verlinkungen) auf Online-Marktplätzen wie Instagram jedenfalls dann als Werbung zu markieren sind, wenn der entsprechende content creator eine Gegenleistung erhalten hat. Als Gegenleistung werden dabei nicht allein finanzielle Entschädigungen, sondern auch Produktschenkungen oder das Anbieten von kostenlosen Dienstleistungen von eigentlich erheblichem Wert verstanden.

Keine Kennzeichnungspflicht besteht laut BGH bei Postings, für die keine Gegenleistung gewährt wurde, solange beim Verbraucher nicht der (falsche) Eindruck entsteht, dass es sich eben doch um Werbung halten könnte. Indizien dafür können eine wenig sachliche Auseinandersetzung mit der Ware oder der Dienstleistung und ein auffällig überschwängliches Anpreisen sein.

Auch besteht laut BGH keine Kennzeichnungspflicht, wenn Eigenwerbung betrieben wird, da dort der werbliche Charakter für den Durchschnittsverbraucher offensichtlich erkennbar ist.

Gesetzliche Kennzeichnungspflicht für Social-Media-Werbung und Co.

Der Gedanke der Kennzeichnungspflicht von nicht offensichtlich als solcher erkennbarer Werbung findet sich ebenso im neuen Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht wieder: Gem. § 5a Abs. 4 UWG n.F. wird die Irreführung durch Unterlassen um folgenden Tatbestand erweitert:

„Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nicht-Kenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.“

Außerdem wird ein neuer § 5b UWG eingeführt werden, in welchem die „wesentlichen Informationen“ aufgezählt werden, die ein Verbraucher zu einer informierten geschäftlichen Entscheidung benötigt. Dazu zählen alle wesentlichen Merkmale der Ware bzw. der Dienstleistung, formelle Auskünfte wie Identität und Anschrift des Unternehmens, Hinweise auf Rücktritts- und Widerrufsrechte sowie den konkreten Gesamtpreis inklusive aller neben dem Kaufpreis anfallenden Gebühren.

Schadensersatzanspruch nun auch für Verbraucher

Bahnbrechend ist neben diesen präventiven Schutzmaßnahmen auch der Anspruch auf Schadensersatz auf Seiten der Verbraucher bei schuldhaften Verstößen durch Unternehmer. Bislang galt dieser Anspruch lediglich betroffenen Mitbewerbern. Nun wird der § 9 UWG um einen zweiten Absatz erweitert:

„Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, ist ihnen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet (…)“.

Zwischenfazit zur UWG-Reform 2021

Diese verbraucherschutzorientierte Novellierung des UWG wird, wie bereits erwähnt, am 28. Mai 2022 in Kraft treten und sicherlich noch Gegenstand einiger interessanter Debatten sein. Probleme könnte unter anderem weiterhin die Frage nach den Voraussetzungen für die Glaubhaftmachung einer nicht erhaltenen Gegenleistung bereiten. Auch die Frage, ab wann sich ein werblicher Charakter „aus den Umständen ergibt“, konnte auf gesetzlicher Ebene nicht einheitlich geklärt werden und wird auch künftig einzelfallorientiert von den jeweiligen zuständigen Gerichten festgestellt werden müssen.

Sie haben Fragen zu den Reformen und sind sich unsicher, was das für Ihr Unternehmen bedeutet?

Wie eingangs erwähnt, ist das Lauterkeitsrecht eines der dynamischsten Rechtsgebiete und muss sich immer wieder neuen technischen und unionsrechtlichen Entwicklungen anpassen. Dabei stellen sowohl das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs als auch das Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht wichtige gesetzgeberische Meilensteine dar, deren Umsetzung für das eigene Unternehmen ohne profunde Kenntnisse in diesem wettbewerbsrechtlichen Teilgebiet eine kaum allein zu bewerkstelligende Herausforderung darstellt. Unsere Kanzlei steht Ihnen daher mit umfangreicher Expertise bundesweit zur Seite.Treten Sie jetzt mit uns in Kontakt!

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