Rechtsanwälte für Urheberrecht
RA Norman Buse, LL.M. und RA David Herz, beide Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht, unterstützen Sie bei der Durchsetzung und der Abwehr von urheberrechtlichen Ansprüchen sowie bei Vertragsgestaltung in urheberrechtlichen Angelegenheiten (sog. Lizenzverträge). Wir vertreten Sie kompetent außergerichtlich und gerichtlich in jedem Verfahrensstadium.
Wir stellen uns vor
Unsere Anwälte/innen gehen für Sie sowohl gegen die Täter der Urheberrechtsverletzungen vor als auch gegen die sog. Störer wie etwa Google, die sozialen Netzwerke (Facebook, Instagram oder YouTube) oder Verkaufsplattformen, welche im Rahmen der Störerhaftung in Anspruch genommen werden können.
Unsere Branchen
Im Bereich des Urheberrechts vertritt unsere Kanzlei Mandanten vorwiegend in folgenden Branchen:
- Software & IT (Prüfung & Erstellung von Softwareverträgen/ App-Entwicklung)
- Verlagswesen (Prüfung & Erstellung von Verlagsverträgen)
- Musikbereich (Erstellung & Prüfung von Bandübernahme- oder Künstlerexklusivverträgen)
- Start-Up (Beratung rund um das Thema Urheberrecht und IP)
- Fotografie (Erstellung & Prüfung von Lizenzverträgen bzgl. Lichtbildwerke oder Lichtbilder)
Bedeutung des Urheberrechts
Die Bedeutung des Urheberrechts hat in der fortschreitenden Entwicklung digitaler Medien in den letzten Jahren und Jahrzehnten immer größere Relevanz erlangt und ist in der heutigen Zeit fast allgegenwärtig. Durch den digitalen Wandel haben sich neue Branchen (z.B. Software-Entwicklung, App-Entwicklung) mit hervorragenden urheberrechtlichen Kommerzialisierungsmöglichkeiten gebildet. Gleichzeitig ist jedoch das Risiko von Schutzrechtsverletzungen enorm gestiegen.
Traditionell dient das Urheberrecht sowohl dem Schutz der ideellen als auch der materiellen Interessen des Urhebers.
Der § 12 UrhG regelt das Veröffentlichungsrecht. Danach obliegt es dem Urheber, über den Zeitpunkt oder die Art und Weise der Veröffentlichung seines Werkes zu entscheiden. In den §§ 15 ff. UrhG sind die Verwertungsrechte geregelt, welche es dem Urheber erlauben, die wirtschaftlichen Vorteile aus seiner persönlich geistigen Schöpfung zu ziehen.
Gleichzeitig kann der Urheber einem Dritten das Recht einräumen, sein Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen. Die Einräumung dieser Nutzungsrechte ist in den §§ 31 UrhG geregelt.
Geschützte Werke
Das Urheberrecht entsteht bereits mit der Schaffung des Werkes. Ein formeller Akt wie etwa die Eintragung einer Marke oder eines Designs ist nicht erforderlich.
Die urheberrechtlich geschützten Werke werden in § 1 des Urheberrechtsgesetze konstituiert. Als Werke bezeichnet das UrhG zunächst solche der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Konkret sind dies
- Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme
- Musik, Theater, Tanz,
- Kunstwerke einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke,
- Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden,
- Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden,
- Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und
- plastische Darstellungen.
Urheber
Urheber dieser geschützten Werke ist derjenige, der das Werk tatsächlich geschaffen hat, § 7 UrhG. Nach dem UrhG kann dies nur eine natürliche Person sein. Das heißt, dass juristische Personen, wie z.B. eine GmbH oder eine AG, keine Urheber sein können.
Dem liegt in Deutschland das Schöpferprinzip zugrunde. Dieses besagt, dass nur derjenige, der selbst entwickelte Aufgabenstellungen oder von dritter Seite vorgegebene Aufgabenstellungen selbst umsetzt, Schöpfer sein kann. Haben mehrere natürliche Personen gemeinsam ein Werk geschaffen, sind sie Miturheber i.S.d. § 8 UrhG.
Urheber- und Verwertungsrechte
Der Urheber wird in seiner persönlichen und geistigen Beziehung zum Werk geschützt, § 11 UrhG. In den Urheberpersönlichkeitsrechten spiegelt sich dabei die geschützte Persönlichkeit des Urhebers wieder.
Das Urheberpersönlichkeitsrecht umfasst dabei:
- das Veröffentlichungsrecht nach § 12 UrhG,
- das Bezeichnungsrecht nach § 13 UrhG, sowie
- das Beeinträchtigungsrecht nach § 14 UrhG.
Auch in den sog. Verwertungsrechten spiegelt sich die geschützte Persönlichkeit des Urhebers wieder, hier in Form der kommerziellen Verwertbarkeit zur Sicherung einer angemessenen Vergütung.
Die Verwertungsrechte umfassen dabei insbesondere:
- das Vervielfältigungsrecht nach § 16 UrhG,
- das Verbreitungsrecht nach § 17 UrhG,
- das Ausstellungsrecht nach § 18 UrhG,
- das Vortrags-, Aufführung-, und Vorführrecht nach § 19 UrhG,
- und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG.
Schließlich kann der Urheber auch einem anderen eine wirtschaftliche Nutzung seines Werkes gestatten. Dieses Recht wird als Nutzungsrecht bezeichnet, vgl. §§ 31 UrhG ff.
Tätigkeitsbereiche
Unsere Anwälte/innen und Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht aus Berlin beraten Sie in allen Belangen rund um das Urheberrecht und Künstlerrecht.
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Lehrbeauftragter
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