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Abwehr von Abmahnungen

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Startseite » Urheberrecht » Abwehr von Abmahnungen
Abmahnungen wegen Urheberechtsverletzung im Internet – nicht nur im Bereich des Filesharings – sind inzwischen fast ein Massenphänomen.

Abgemahnt wird dabei in der Regel das Herunterladen oder das Hochladen urheberrechtlich geschützter Werke wie Filme, Musik oder Software.

Aber auch Abmahnungen wegen urheberrechtsverletzender Übernahme von Fotos und Bildern im Internet sind häufig anzutreffen.

Welche Funktion hat eine urheberrechtliche Abmahnung?

Die Abmahnung bezeichnet die Aufforderung an den Rechtsverletzer, die begangene Rechtsverletzung in Zukunft zu unterlassen. Durch Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung kommt der Verletzer dieser Aufforderung in der Praxis nach. Wenn dies geschieht, ist die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens entbehrlich.

Was ist Inhalt einer Abmahnung im Urheberrecht?

Die Abmahnung muss dabei genau beinhalten, welche Handlungen der Abgemahnte für die Zukunft zu unterlassen hat. Sie muss auch die Angaben des Verletzten, sprich Name und ggf. Firma, erkennen lassen und die bisher begangene bzw. vorgeworfene Rechtsverletzung genau bezeichnen.

Unterlassungsanspruch

Da die Abmahnung auf die Unterlassung einer konkreten rechtsverletzenden Handlung gerichtet ist, erfordert eine wirksame Abmahnung das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs gegen den Abgemahnten.

Ein solcher setzt eine Rechtsverletzung und eine Wiederholungsgefahr voraus. Diese wird schon bei der ersten Verletzungshandlung vermutet, sodass es nicht darauf ankommt, dass dem Verletzer ein nochmaliger zukünftiger Verstoß nachgewiesen oder vorgeworfen werden muss.

Mit Abgabe der Unterlassungserklärung entfällt indes die Wiederholungsgefahr.

Welche Fehlerquellen gibt es?

Unterlassungserklärungen bei Abmahnungen sind häufig viel zu weit gefasst, sodass von einem Unterschreiben der Erklärung abzusehen ist. Die Erklärungen enthalten häufig

  • ein Schuldeingeständnis,
  • eine überhöhte Vertragsstrafe in einfachen Fällen,
  • keine konkreten Handlungen, die zu unterlassen sind, sondern nur generelle Beschreibungen,
  • Verpflichtungen, künftige Handlungen zu unterlassen, die mit der vorgeworfenen Rechtsverletzung nicht in Zusammenhang stehen.

Abmahnkosten

In der Regel ist die Abmahnung auch mit einer Kostenforderung, den sog. „Abmahnkosten“ verbunden. Diese ergeben sich häufig aus einer Beauftragung eines Rechtsanwalts auf Seiten des Verletzten. Nach § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG besteht für den Abgemahnten dabei grundsätzlich eine Ersatzpflicht. Jedoch gibt es auch in diesem Fall Ausnahmen. Insbesondere ist die Höhe der Abmahnkosten oft umstritten und unter Umständen begrenzt.
 

Die Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte aus Berlin und Hamburg berät Sie in allen Fragen des Urheberrechts.

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