Bestechlichkeit § 332 StGB & Vorwurf Bestechung?
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Taten, die im allgemeinen Sprachgebrauch als „Korruption“ bezeichnet werden, unterteilt das StGB in verschiedene Straftatbestände.

Hierzu zählt auch 332 StGB, der die Bestechlichkeit unter Strafe stellt.

Die vom Bundeskriminalamt erstellte Statistik zu Korruptionsstraftaten im Jahr 2019 zeigt einen deutlichen Anstieg der Delikte nach § 332 StGB seit dem Jahr 2017. Danach wurden im Jahr 2019 1.107 Fälle erfasst, während es 2017 noch 802 waren. Die Dunkelziffer dürfte weitaus höher liegen.

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Auch beim Vorwurf der Bestechlichkeit stehen wir Ihnen kompetent und engagiert zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne zur Vereinbarung eines Termins für ein erstes Beratungsgespräch

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Wie wird Bestechlichkeit / Korruption bestraft?

332 Abs. 1 StGB sieht einen Strafrahmen einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder einer Geldstrafe vor.

Ist der Täter ein Richter, ein Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder ein Richter am Schiedsgericht handelt es sich um ein Verbrechen, da die Mindeststrafe eine Freiheitsstrafe von einem Jahr ist. Es ist sogar die Verhängung einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren möglich.

Wer kann sich wegen Bestechlichkeit strafbar machen?

Strafbar machen können sich nur Amtsträger. Dazu zählen nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB

  • Beamte,
  • Richter,
  • dem öffentlichen Dienst verpflichtete Personen.

Daneben erfasst der Tatbestand auch

  • europäische Amtsträger und
  • Mitglieder an einem Gericht der Europäischen Union.

Wer dem öffentlichen Dienst besonders verpflichtet ist, regelt § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB. Dazu zählen Privatpersonen, Verbände oder Betriebe, die zum Beispiel Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.

Wie verhalte ich mich bei einer Vorladung?

Bleiben Sie ruhig und wenden Sie sich an unsere erfahrenen Fachanwälte für Strafrecht. Wir beraten Sie gerne.

Wir haben Ihnen hier allgemeine Verhaltenstipps bei Erhalt einer Vorladung als Beschuldigter zusammengestellt.

Wann habe ich mich wegen Bestechlichkeit und Korruption strafbar gemacht?

Der Tatbestand ist erfüllt, wenn der Amtsträger einen Vorteil für eine konkrete Diensthandlung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt und dadurch seine Dienstpflichten verletzt.

Unter Vorteil im Sinne der Bestechlichkeit versteht man zunächst Leistungen. Voraussetzung hierbei ist aber dass diese zum Beispiel in wirtschaftlicher, rechtlicher aber auch persönlicher Hinsicht die Lage des Amtsträgers verbessert.

Dementsprechend sind nicht nur Geldzahlungen ein Vorteil in diesem Sinne. Es muss sich allgemein nicht zwangsläufig um eine materielle Leistung handeln.

Auch immaterielle Vorteile, wie beispielsweise sexuelle Leistungen, Erwerbsaussichten oder auch der Erhalt eines Ehrenamts können Vorteile in diesem Sinne sein.

Ein Vorteil muss nicht zwingend eine aktive Leistung sein. Auch ein Unterlassen, wie beispielsweise dass eine Vereinsmitgliedschaft nicht gekündigt wird, kann ein Vorteil im Sinne der Bestechlichkeit darstellen.

Wann habe ich einen Vorteil gefordert, mir versprechen lassen oder angenommen?

Gefordert wird der Vorteil, wenn der Amtsträger zum Ausdruck bringt, dass er diesen für seine Dienstausübung beansprucht. Ob die Person, von der der Vorteil gefordert wird, auch tatsächlich darauf eingeht, ist nicht maßgeblich.

Ein Versprechen lassen liegt darin, dass eine angebotene künftige Leistung für eine Dienstausübung entgegengenommen wird. Dies kann, muss aber nicht, ausdrücklich erfolgen. Möglich ist es nämlich auch, dass sich dies aus den Umständen bzw. dem Verhalten des Amtsträgers ergibt. Dass die versprochene Leistung schlussendlich tatsächlich erbracht wird, ist auch hier nicht maßgeblich.

Eine Annahme liegt darin, dass der Vorteil tatsächlich empfangen wird. Hierbei genügt auch die Weitergabe an einen Dritten mit Einverständnis des Amtsträgers.

Welche Tätigkeiten erfasst die „Diensthandlung“?

Im Unterschied zur Vorteilsannahme nach § 331 StGB (es genügt eine allgemeine Dienstausübung) muss bei der Bestechlichkeit nach § 332 StGB eine konkrete pflichtwidrige Diensthandlung erbracht werden.

Die Handlung muss in amtlicher Eigenschaft vorgenommen werden und gegen Dienstpflichten verstoßen.

Für die Konkretisierung ist es nicht erforderlich, dass die Diensthandlung in allen Einzelheiten abgesprochen ist.

Die Pflichtwidrigkeit, das heißt der Verstoß gegen Dienstvorschriften, kann auch vorliegen, wenn die jeweilige Vorschrift dem Amtsträger einen Entscheidungsspielraum einräumt (sog. Ermessensentscheidungen). Das ist dann der Fall, wenn sich der Amtsträger bei seiner Entscheidung nicht nach sachlichen Kriterien richtet.

Der BGH (BGH vom 07.04.2020 – 6 StR 52/20) bejahte das Vorliegen einer ausreichend konkreten Diensthandlung in einem Fall, in dem ein Polizeibeamter, der für die Personaleinstellung zuständig war, der Bewerberin eine nicht näher beschriebene Stelle in der Polizeidirektion in Aussicht stellte und für ihre Einstellung eine sexuelle Gegenleistung forderte. Dass der Beamte die in Aussicht gestellte Stelle nicht weiter konkretisierte, änderte an seiner Strafbarkeit nichts, da er sich durch die Äußerung als käuflich erwiesen hatte.

Gibt es weitere Voraussetzungen für die Strafbarkeit?

Entscheidend für die Strafbarkeit ist die sog. Unrechtsvereinbarung, also die Verknüpfung des Vorteils mit der Diensthandlung. In dem vom BGH entschiedenen Beispielfall hatte der Polizeibeamte gefragt, ob sich die Bewerberin „dafür“ (die Stelle) „hochschlafen“ würde. Dies genügte nach Ansicht des BGH bereits, um den Eindruck seiner Käuflichkeit zu erwecken und damit das von § 332 StGB geschützte Rechtsgut des Vertrauens der Allgemeinheit in die „Lauterkeit“ (=Gerechtigkeit/Reinheit/Anständigkeit) des öffentlichen Dienstes zu beeinträchtigen. Anders als das Wort „Vereinbarung“ vermuten lässt, ist die Annahme durch das Gegenüber nicht erforderlich.

Im genannten Fall hatte die Bewerberin die Vornahme von sexuellen Gegenleistungen abgelehnt.

(vgl. BGH vom 07.04.2020 – 6 StR 52/20)

Mache ich mich strafbar, wenn ich einen Vorteil für eine bestimmte zukünftige Diensthandlung zwar annehme, aber tatsächlich nie vorhatte diese auszuführen?

Ja. Nach § 332 Abs. 3 StGB genügt es schon, wenn sich der Amtsträger nur bereit zeigt eine künftige Diensthandlung vorzunehmen. Da durch das Delikt der Bestechlichkeit schon der Anschein der Käuflichkeit des öffentlichen Dienstes vermieden werden soll, spielt es auch keine Rolle, dass sich der Amtsträger insgeheim vorbehalten hat, die Diensthandlung nie auszuführen. Verstößt der Amtsträger mit der bereit erklärten Handlung nicht gegen seine Dienstpflichten, macht er sich zwar nicht wegen Bestechlichkeit strafbar. Es kommt jedoch die Strafbarkeit aus § 331 StGB wegen Vorteilsannahme in Betracht, da es hier auf die Pflichtwidrigkeit nicht ankommt.

 

Die Abgrenzung nicht nur zwischen Strafbarkeit und Straflosigkeit, sondern auch zwischen den verschiedenen Korruptionsdelikten kann durchaus komplex sein. Die Einordnung muss am konkreten Einzelfall erfolgen. Neben einer gegebenenfalls hohen Strafe (bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe) sind auch berufliche Konsequenzen zu erwarten.

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