Anwalt für
Handwerksrecht

Allgemeines zum Handwerksrecht

Das Handwerksrecht ist ein besonderer Teil des Gewerberechts. Es regelt die Handwerksausübung im stehenden Gewerbe. Ein Gewerbebetrieb unterfällt dem Handwerksrecht, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein zulassungspflichtiges Gewerbe (Anlage A der Handwerksordnung) vollständig umfasst, oder wenn Tätigkeiten ausgeübt werden, die für eines dieser Gewerbe wesentlich sind. Die Handwerksordnung ist das zentrale Regelwerk des Handwerksrechts.

Da das Handwerksrecht auf dem Gewerberecht aufbaut, gelten auch dessen Prinzipien. Eines der vorherrschenden Prinzipien im Gewerberecht ist der Grundsatz der Gewerbefreiheit. Gemäß § 1 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) ist der Betrieb eines Gewerbes jedermann gestattet, soweit nicht durch das Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind. Dies wirkt sich auch auf das Handwerksrecht aus.

Konkrete Leistungen im Handwerksrecht

Wir vertreten Sie im Handwerksrecht insbesondere bei Fragen zur

  • Versagung der Eintragung in die Handwerksrolle
  • Übernahme von Handwerksbetrieben
  • Fortführen des Betriebes nach Ausscheiden des Meisters oder Betriebsleiters
  • Verfahren nach der sog. Altgesellenregelung nach § 7b HwO
  • Verfahren einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO (Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle)
  • Gleichwertigkeitsanerkennung bei im Ausland erworbene Abschlüssen nach § 40a HwO, § 50a HwO
  • drohender Löschung aus der Handwerksrolle

Wir übernehmen auch im Verwaltungsverfahren bei den Handwerkskammern. Sofern Sie bereits erstinstanzliches Urteil erhalten haben, vertreten wir Sie auch im Berufungs- und Revisionsverfahren.

Was kostet ein Anwalt im Handwerksrecht?

In einem für Erstberatungsgespräch wird zunächst die aktuelle Situation besprochen und ermittelt, ob Fristen zu beachten und ggf. umgehend sofortige Maßnahmen zu ergreifen sind.

Diese Erstberatung findet telefonisch, online per Video oder in den Räumlichkeiten der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte in Berlin oder Hamburg statt.

Die Kosten für diese Beratung werden bei folgender Mandatierung vollständig angerechnet. Das Erstberatungsgespräch dient der Besprechung des vorliegenden Sachverhaltes und der abstrakten Folgen.

Wenn Einigkeit über die Beauftragung besteht, werden die Vollmachten und die Vergütungsvereinbarung unterzeichnet.

Unsere Anwälte nehmen dann grds. zunächst Akteneinsicht bei der zuständigen Behörde und arbeiten eine auf Ihre Bedürfnisse maßgeschneiderte Strategie für das weitere Vorgehen aus.

In einem weiteren Besprechungstermin klären wir Sie über unsere und Ihre Möglichkeiten für ein weiteres gerichtliches oder außergerichtliches Vorgehen auf.

Muss ich meinen Meister machen? Rat vom Anwalt im Handwerksrecht.

Für Handwerke, die in der Anlage A der HwO aufgeführt werden, gilt die Meisterpflicht. Wenn Sie sich mit einem solchen Handwerk oder einer wesentlichen Tätigkeit eines solchen selbständig niederlassen wollen, müssen Sie sich in die Handwerksrolle eintragen lassen. Das können grundsätzlich nur Meister.

Allerdings sind aufgrund Ihres Grundrechts auf freie Berufswahl und Berufsausübung nach Art. 12 GG Ausnahmen von diesem Grundsatz zu gewähren. So finden sich in der Handwerksordnung Ausnahmen für Fälle, in denen die Sicherheit und Qualität der Handwerksausübung ebenfalls sichergestellt werden kann. Das trifft beispielsweise auf Altgesellen, Gewerbetreibende mit gleichwertigen Abschlüssen zu. Es sind zudem Ausnahmebewilligungen in Fällen möglich, in denen das Ablegen einer Meisterprüfung nicht zumutbar ist.

Wie kann ich mich als Geselle selbstständig machen?

Wenn Sie sich ohne Meister im Handwerk selbstständig machen wollen, müssen Sie eine Reihe von Kenntnissen und Fähigkeiten nachweisen, die Sie von einem durchschnittlichen Gesellen in qualifizierter Weise unterscheiden.

Eine Möglichkeit die ist Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO, die sogenannte Altgesellenregelung. Damit kann ein Geselle in die Handwerksrolle eingetragen werden und somit selbstständig einen niedergelassenen Handwerksbetrieb führen. Im Verfahren bei der Handwerkskammer ist dabei eine mindestens 6-jährige Gesellentätigkeit nachzuweisen, sowie mindestens 4 Jahre in leitender Position.

Zwar muss die Handwerkskammer vor der Hintergrund Ihrer Grundrechte eine wohlwollende Prüfung der Voraussetzungen durchführen, sie hat aber sicherzustellen, dass Qualität und Sicherheit des hohen Standards der Meisterhandwerke eingehalten werden. Daher muss aus Ihren Unterlagen deutlich werden, dass Sie sich als Geselle gegenüber einem durchschnittlichen Gesellen deutlich hervorheben.

Wenn Sie unsicher sind, ob Sie die Voraussetzungen für eine Ausübungsberechtigung erfüllen, können Sie sich direkt an Ihre Handwerkskammer wenden oder Rat von Ihrem auf das Handwerksrecht spezialisierten Anwalt einholen.

Muss ich einen Meister als Betriebsleiter anstellen?

Nein. Als Geschäftsführer eines eintragungspflichtigen Handwerksbetriebes müssen Sie einen Betriebsleiter gem. § 7 Abs. 1 HWO einstellen, wenn Sie selbst nicht die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen. Ihr Betriebsleiter muss aber selbst kein Meister sein, sondern nur selbst die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen.

Das ist üblicherweise ein Meister, kann aber beispielsweise auch der Träger einer Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO (Altgesellenregelung) sein oder jemand, der eine der Meisterprüfung gleichwertige Prüfungen erfolgreich abgelegt hat.

Muss mein angestellter Meister in Vollzeit arbeiten?

Wenn Sie als Inhaber eines eintragungspflichtigen Handwerksbetriebes nach der HWO einen Betriebsleiter gem. § 7 Abs. 1 HWO in Teilzeit einstellen möchten, stellt sich die Frage, ob dies ausreicht, damit die Handwerkskammer Ihren Betrieb in die Handwerksrolle einträgt.

Eine Vollzeitanstellung ist dabei keine Voraussetzung für die Stellung als Betriebsleiter. Allerdings muss der Grundsatz der Betriebsleiterpräsenz gewahrt und Bedingungen vorhanden sein, die im wirtschaftlichen Verhältnis zur Verantwortung und zum üblichen Gehalt eines Meisters stehen.

Bei geringer Arbeitszeit und geringfügiger Vergütung ist nach Ansicht der Gerichte nicht sichergestellt, dass sich der Betriebsleiter seinen Aufgaben tatsächlich mit dem erforderlichen Einsatz und der Bereitschaft zu uneingeschränkter Verantwortungsübernahme für die Qualität der Handwerksarbeit widmet.

Wie viele Stunden zu welchem Gehalt angemessen sind hängt von den betrieblichen Umständen und der Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses ab. So muss Vertraglich sichergestellt sein, dass der Betriebsleiter bestimmenden Einfluss auf den Betriebsablauf hat.

Wenden Sie sich bei Zweifeln an eine auf das Handwerksrecht spezialisierte Kanzlei.

Durch unsere Spezialisierung auf das Handwerksrecht können wir Ihnen eine optimale Beratung gewährleisten.

Kann ich als Betriebsleiter in mehreren Handwerksbetrieben arbeiten?

In der Funktion als Betriebsleiters können Sie auch in mehreren Betrieben nebenberuflich tätig sein. Dies ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. So müssen Sie während der Betriebszeiten stets ohne erheblichen Zeitverlust erreichbar sein.

In allen Fällen müssen Sie gewährleisten, dass Sie als der Betriebsleiter die übertragenen Leitungen tatsächlich ausüben kann. Denn Kern des Betriebsleiterprinzips ist die Präsenzpflicht. Sie müssen deshalb auch gesundheitlich zur Betriebsleitung in der Lage sein. Hierbei sind unter anderem die Art des Betriebes und etwaige betriebliche Besonderheiten zu berücksichtigen.

Gern prüfen wir für Sie die Möglichkeiten der Einstellung als Betriebsleiter und übernehmen das Genehmigungsverfahren bei Ihrer Handwerkskammer.

Was muss ich durch die Wiedereinführung der Meisterpflicht beachten?

Seit dem 14. Februar 2020 ist mit der Änderung der Handwerksordnung die Meisterpflicht für die folgenden Gewerke wieder in Kraft getreten:

  • Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
  • Betonstein- und Terrazzohersteller
  • Estrichleger
  • Behälter- und Apparatebauer
  • Parkettleger
  • Rollladen- und Sonnenschutztechniker
  • Drechsler und Holzspielzeugmacher
  • Böttcher, auch Fassbinder oder Küfer genannt
  • Glasveredler
  • Schilder- und Lichtreklamehersteller
  • Raumausstatter
  • Orgel- und Harmoniumbauer.

Wichtig: Wenn Sie in der Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 13. Februar 2020 in diesen Gewerken ein Unternehmen gegründet haben oder Tätigkeiten der Gewerke zulässiger Weise angeboten haben, genießen Sie Bestandsschutz und dürfen dies auch weiter betrieben.

Wenn Sie unsicher sind, ob Sie bestimmte Tätigkeiten (noch) anbieten dürfen, können Sie sich an Ihre Handwerkskammer richten oder sich vertrauensvoll an Ihren auf das Handwerksrecht spezialisierten Anwalt werden.

 
Unsere Rechtsanwälte beraten Sie in Berlin und Hamburg in sämtlichen rechtlichen Fragen, die Sie sich rund um das Handwerksrecht stellen können.

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